ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 73 von 95
§ 66 Üble Nachrede
§ 66 – Üble Nachrede
Wer über einen anderen eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet, deren Wahrheit nicht erweislich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer über einen anderen eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet, deren Wahrheit nicht erweislich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.