ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 72 von 95
§ 65 Beleidigung
§ 65 – Beleidigung
Wer einen anderen in seiner Ehre verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Wer einen anderen in seiner Ehre verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.