ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 71 von 95
§ 64 Erpressung
§ 64 – Erpressung
Wer einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer Vermögensverfügung nötigt, um sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kapitel 7 – Straftaten gegen die Ehre und Persönlichkeit
Wer einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer Vermögensverfügung nötigt, um sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kapitel 7 – Straftaten gegen die Ehre und Persönlichkeit