ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 70 von 95
§ 63 Bedrohung
§ 63 – Bedrohung
Wer einem anderen mit der Begehung eines Verbrechens gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person droht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Wer einem anderen mit der Begehung eines Verbrechens gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person droht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.