ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 69 von 95
§ 62 Nötigung
§ 62 – Nötigung
Wer einen anderen mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer einen anderen mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.