ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 68 von 95
§ 61 Entführung
§ 61 – Entführung
Wer eine Person entführt, um sie zu erpressen, festzuhalten oder an einen anderen Ort zu verbringen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Wer eine Person entführt, um sie zu erpressen, festzuhalten oder an einen anderen Ort zu verbringen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.