ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 67 von 95
§ 60 Freiheitsberaubung
§ 60 – Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen widerrechtlich einsperrt oder ihm die Freiheit entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer einen Menschen widerrechtlich einsperrt oder ihm die Freiheit entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.