ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 95
§ 6 Verbrechen und Vergehen
§ 6 – Verbrechen und Vergehen
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im gesetzlichen Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind; die übrigen Straftaten sind Vergehen. Strafschärfungen oder Strafmilderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle bleiben für diese Einteilung außer Betracht. Vorsatz ist erforderlich, soweit das Gesetz Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich bestraft.
Abschnitt 3 – Täterschaft und Teilnahme
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im gesetzlichen Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind; die übrigen Straftaten sind Vergehen. Strafschärfungen oder Strafmilderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle bleiben für diese Einteilung außer Betracht. Vorsatz ist erforderlich, soweit das Gesetz Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich bestraft.
Abschnitt 3 – Täterschaft und Teilnahme