ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 66 von 95
§ 59 Beteiligung an einer Schlägerei
§ 59 – Beteiligung an einer Schlägerei
(1) Wer sich vorsätzlich aktiv an einer wechselseitigen gewalttätigen Auseinandersetzung mehrerer Personen beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Führt die gemeinschaftliche Gewalt zu einer dem Beteiligten wenigstens fahrlässig zurechenbaren Tötung, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Friedliche Trennung, Hilfeleistung und gebotene Notwehr sind nicht erfasst.
Kapitel 6 – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
(1) Wer sich vorsätzlich aktiv an einer wechselseitigen gewalttätigen Auseinandersetzung mehrerer Personen beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Führt die gemeinschaftliche Gewalt zu einer dem Beteiligten wenigstens fahrlässig zurechenbaren Tötung, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Friedliche Trennung, Hilfeleistung und gebotene Notwehr sind nicht erfasst.
Kapitel 6 – Straftaten gegen die persönliche Freiheit