ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 65 von 95
§ 58 Fahrlässige Körperverletzung
§ 58 – Fahrlässige Körperverletzung
Fahrlässige Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Fahrlässige Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.