ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 64 von 95
§ 57 Körperverletzung mit Todesfolge
§ 57 – Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Wer durch eine vorsätzliche Körperverletzung nach §§ 54 bis 56 den Tod der verletzten Person verursacht und hinsichtlich des Todes wenigstens fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren bestraft.
(2) Im Tod muss sich gerade die besondere Gefahr der Körperverletzung verwirklicht haben. Die bloße zeitliche Verbindung genügt nicht. Vorsätzliche Tötungsdelikte und die Konkurrenzregeln bleiben unberührt.
(1) Wer durch eine vorsätzliche Körperverletzung nach §§ 54 bis 56 den Tod der verletzten Person verursacht und hinsichtlich des Todes wenigstens fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren bestraft.
(2) Im Tod muss sich gerade die besondere Gefahr der Körperverletzung verwirklicht haben. Die bloße zeitliche Verbindung genügt nicht. Vorsätzliche Tötungsdelikte und die Konkurrenzregeln bleiben unberührt.