ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 63 von 95
§ 56 Schwere Körperverletzung
§ 56 – Schwere Körperverletzung
Wer schwere Dauerschäden verursacht (z. B. Verlust eines Glieds, Sinnesorgans oder dauerhafte Entstellung), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Wer schwere Dauerschäden verursacht (z. B. Verlust eines Glieds, Sinnesorgans oder dauerhafte Entstellung), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.