ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 62 von 95
§ 55 Gefährliche Körperverletzung
§ 55 – Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer mit Waffen, Gift, gemeinschaftlich oder auf lebensgefährliche Weise verletzt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer mit Waffen, Gift, gemeinschaftlich oder auf lebensgefährliche Weise verletzt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.