ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 61 von 95
§ 54 Körperverletzung
§ 54 – Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.