ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 60 von 95
§ 53 Fahrlässige Tötung
§ 53 – Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kapitel 5 – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kapitel 5 – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit