ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 57 von 95
§ 50 Totschlag
§ 50 – Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.