ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 95
§ 5 Versuch
§ 5 – Versuch
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Die Strafe für den Versuch kann nach § 9a gemildert werden. Das Gericht würdigt insbesondere die Nähe zur Vollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die aufgewandte kriminelle Energie sowie die persönlichen Umstände des Beteiligten. Die Entscheidung über die Milderung ist für jeden Beteiligten gesondert zu begründen.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Die Strafe für den Versuch kann nach § 9a gemildert werden. Das Gericht würdigt insbesondere die Nähe zur Vollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die aufgewandte kriminelle Energie sowie die persönlichen Umstände des Beteiligten. Die Entscheidung über die Milderung ist für jeden Beteiligten gesondert zu begründen.