ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 95
§ 4a Begehen durch Unterlassen
§ 4a – Begehen durch Unterlassen
(1) Wer einen tatbestandlichen Erfolg nicht abwendet, ist wegen Begehung durch Unterlassen nur strafbar, wenn:
a. ihn eine besondere Rechtspflicht trifft, gerade diesen Erfolg abzuwenden,
b. ihm die Abwendung tatsächlich möglich und zumutbar ist und
c. sein Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht.
(2) Die besondere Rechtspflicht kann sich aus Gesetz, tatsächlicher Übernahme einer Schutz- oder Überwachungsaufgabe oder eigenem pflichtwidrigem gefahrbegründendem Vorverhalten ergeben. Bloße Anwesenheit oder die allgemeine Möglichkeit zu helfen genügt nicht.
(3) Die Anforderungen an Vorsatz, ausdrücklich strafbare Fahrlässigkeit und Schuld bleiben bestehen. Die Strafe kann nach § 9a gemildert werden. Besondere gesetzliche Hilfeleistungspflichten bleiben unberührt.
(1) Wer einen tatbestandlichen Erfolg nicht abwendet, ist wegen Begehung durch Unterlassen nur strafbar, wenn:
a. ihn eine besondere Rechtspflicht trifft, gerade diesen Erfolg abzuwenden,
b. ihm die Abwendung tatsächlich möglich und zumutbar ist und
c. sein Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht.
(2) Die besondere Rechtspflicht kann sich aus Gesetz, tatsächlicher Übernahme einer Schutz- oder Überwachungsaufgabe oder eigenem pflichtwidrigem gefahrbegründendem Vorverhalten ergeben. Bloße Anwesenheit oder die allgemeine Möglichkeit zu helfen genügt nicht.
(3) Die Anforderungen an Vorsatz, ausdrücklich strafbare Fahrlässigkeit und Schuld bleiben bestehen. Die Strafe kann nach § 9a gemildert werden. Besondere gesetzliche Hilfeleistungspflichten bleiben unberührt.