ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 56 von 95
§ 49 Mord
§ 49 – Mord
(1) Wer einen Menschen aus Mordlust, Habgier, sonst besonders verwerflichen tatbezogenen Beweggründen, heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln oder zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat vorsätzlich tötet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
a. Rechtsmittel, Wiederaufnahme und Entschädigung richten sich nach der StPO.
b. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kann das Gericht nach Verbüßung von fünfzehn Jahren den Strafrest zur Bewährung aussetzen, wenn die besondere Schwere der Schuld keine weitere Vollstreckung gebietet, die Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheit der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt.
c. Eine automatische Entlassung nach fünfzehn Jahren erfolgt nicht; die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre.
(3) Absatz 1 ist gegenüber der vorsätzlichen Tötung nach § 50 die qualifizierte Strafvorschrift. Persönliche strafschärfende Merkmale und tatbezogene Begehungsmerkmale werden nach § 8 für jeden Beteiligten gesondert beurteilt.
(1) Wer einen Menschen aus Mordlust, Habgier, sonst besonders verwerflichen tatbezogenen Beweggründen, heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln oder zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat vorsätzlich tötet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
a. Rechtsmittel, Wiederaufnahme und Entschädigung richten sich nach der StPO.
b. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kann das Gericht nach Verbüßung von fünfzehn Jahren den Strafrest zur Bewährung aussetzen, wenn die besondere Schwere der Schuld keine weitere Vollstreckung gebietet, die Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheit der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt.
c. Eine automatische Entlassung nach fünfzehn Jahren erfolgt nicht; die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre.
(3) Absatz 1 ist gegenüber der vorsätzlichen Tötung nach § 50 die qualifizierte Strafvorschrift. Persönliche strafschärfende Merkmale und tatbezogene Begehungsmerkmale werden nach § 8 für jeden Beteiligten gesondert beurteilt.