ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 55 von 95
§ 48 Rechtsbeugung
§ 48 – Rechtsbeugung
Ein Richter, Staatsanwalt oder sonstiger Amtsträger, der bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache wissentlich das Recht beugt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Kapitel 4 – Straftaten gegen das Leben
Ein Richter, Staatsanwalt oder sonstiger Amtsträger, der bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache wissentlich das Recht beugt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Kapitel 4 – Straftaten gegen das Leben