⚖ Republik Falkenberg Gesetze im Internet · juris

Gesetze / FStGB · Fassung 1 / § 47

ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1

Vorschrift 54 von 95

§ 47 Verletzung des Dienstgeheimnisses und der Verschwiegenheitspflicht

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