ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 54 von 95
§ 47 Verletzung des Dienstgeheimnisses und der Verschwiegenheitspflicht
§ 47 – Verletzung des Dienstgeheimnisses und der Verschwiegenheitspflicht
(1) Wer ein ihm als Amtsträger, Anwalt, Richter oder Beamter anvertrautes Geheimnis unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn durch die Tat erheblicher Schaden entsteht, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wer ein ihm als Amtsträger, Anwalt, Richter oder Beamter anvertrautes Geheimnis unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn durch die Tat erheblicher Schaden entsteht, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.