ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 53 von 95
§ 46 Aussageerpressung
§ 46 – Aussageerpressung
(1) Wer durch Gewalt, Drohung oder andere unzulässige Mittel auf eine Person einwirkt, um eine Aussage, ein Geständnis oder ein Schweigen zu erzwingen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Verursacht der Täter dabei körperliche Schäden oder erhebliche seelische Belastungen, ist die Strafe Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren.
(1) Wer durch Gewalt, Drohung oder andere unzulässige Mittel auf eine Person einwirkt, um eine Aussage, ein Geständnis oder ein Schweigen zu erzwingen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Verursacht der Täter dabei körperliche Schäden oder erhebliche seelische Belastungen, ist die Strafe Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren.