ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 52 von 95
§ 45 Verwahrungsbruch
§ 45 – Verwahrungsbruch
Wer eine Sache, die ihm kraft seines Amtes, seiner Stellung oder einer gerichtlichen Anordnung anvertraut wurde, unrechtmäßig verwendet oder veräußert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer eine Sache, die ihm kraft seines Amtes, seiner Stellung oder einer gerichtlichen Anordnung anvertraut wurde, unrechtmäßig verwendet oder veräußert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.