ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 51 von 95
§ 44 Parteiverrat
§ 44 – Parteiverrat
Ein Rechtsanwalt, Bevollmächtigter oder Beistand, der wissentlich die Interessen der Gegenpartei wahrnimmt oder vertrauliche Informationen seines Mandanten missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Ein Rechtsanwalt, Bevollmächtigter oder Beistand, der wissentlich die Interessen der Gegenpartei wahrnimmt oder vertrauliche Informationen seines Mandanten missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.