ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 50 von 95
§ 43 Vollstreckungsvereitelung
§ 43 – Vollstreckungsvereitelung
(1) Wer Vermögenswerte beiseite schafft, überträgt oder verbirgt, um eine behördliche Vollstreckung zu verhindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere bei erheblichem Vermögensschaden, ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Wer Vermögenswerte beiseite schafft, überträgt oder verbirgt, um eine behördliche Vollstreckung zu verhindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere bei erheblichem Vermögensschaden, ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.