ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 49 von 95
§ 42 Gefangenenbefreiung
§ 42 – Gefangenenbefreiung
(1) Wer einen Gefangenen aus amtlicher Verwahrung befreit oder ihm zur Flucht verhilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wenn der Gefangene selbst die Befreiung ohne Begehung anderer Straftaten einleitet oder vollendet, so bleibt diese Befreiung ungestraft und darf ihm nicht zur negativen Last auferlegt werden.
(1) Wer einen Gefangenen aus amtlicher Verwahrung befreit oder ihm zur Flucht verhilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wenn der Gefangene selbst die Befreiung ohne Begehung anderer Straftaten einleitet oder vollendet, so bleibt diese Befreiung ungestraft und darf ihm nicht zur negativen Last auferlegt werden.