ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 48 von 95
§ 41 Strafvereitelung
§ 41 – Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich die Bestrafung eines anderen wegen einer rechtswidrigen Tat ganz oder teilweise vereitelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter zugunsten eines Angehörigen, so kann das Gericht von Strafe absehen.
(1) Wer absichtlich oder wissentlich die Bestrafung eines anderen wegen einer rechtswidrigen Tat ganz oder teilweise vereitelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter zugunsten eines Angehörigen, so kann das Gericht von Strafe absehen.