ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 47 von 95
§ 40 Falsche Verdächtigung
§ 40 – Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem Amtsträger wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat beschuldigt, um ein Verfahren gegen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Beschuldigte infolge der Tat verurteilt oder inhaftiert wird, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem Amtsträger wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat beschuldigt, um ein Verfahren gegen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Beschuldigte infolge der Tat verurteilt oder inhaftiert wird, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.