ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 46 von 95
§ 39 Falschaussage und Meineid
§ 39 – Falschaussage und Meineid
(1) Wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer eine solche falsche Aussage unter Eid macht (Meineid), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer eine solche falsche Aussage unter Eid macht (Meineid), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.