ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 45 von 95
§ 38d Wählernötigung und Schutz freier Wahl
§ 38d – Wählernötigung und Schutz freier Wahl
(1) Wer rechtswidrig Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder den Missbrauch beruflicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit einsetzt, um einen anderen an der Wahlteilnahme zu hindern oder zu einer bestimmten Stimmabgabe oder Nichtteilnahme zu zwingen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere bei planmäßigem Vorgehen gegen zahlreiche Wahlberechtigte unter Missbrauch staatlicher Macht, beträgt die Freiheitsstrafe ein bis zehn Jahre. Der Versuch ist strafbar.
(3) Strafverfahren und Wahlprüfung bleiben getrennt. Eine Strafanzeige oder Verurteilung ändert ein Wahlergebnis oder Mandat nicht automatisch; zuständig bleiben die Wahlorgane und der LGH nach FWahlG, PartG und LGG. Für dieselbe Tat gelten die Konkurrenzregeln des § 21.
Kapitel 3 – Straftaten gegen die Rechtspflege
(1) Wer rechtswidrig Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder den Missbrauch beruflicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit einsetzt, um einen anderen an der Wahlteilnahme zu hindern oder zu einer bestimmten Stimmabgabe oder Nichtteilnahme zu zwingen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere bei planmäßigem Vorgehen gegen zahlreiche Wahlberechtigte unter Missbrauch staatlicher Macht, beträgt die Freiheitsstrafe ein bis zehn Jahre. Der Versuch ist strafbar.
(3) Strafverfahren und Wahlprüfung bleiben getrennt. Eine Strafanzeige oder Verurteilung ändert ein Wahlergebnis oder Mandat nicht automatisch; zuständig bleiben die Wahlorgane und der LGH nach FWahlG, PartG und LGG. Für dieselbe Tat gelten die Konkurrenzregeln des § 21.
Kapitel 3 – Straftaten gegen die Rechtspflege