ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 44 von 95
§ 38c Verletzung des Wahlgeheimnisses
§ 38c – Verletzung des Wahlgeheimnisses
(1) Wer vorsätzlich gegen eine gesetzliche Schutzvorschrift des Wahlgeheimnisses verstößt, um sich oder einem anderen Kenntnis von der Wahlentscheidung einer bestimmten Person zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Dies erfasst insbesondere das zweckwidrige Auslesen geheimer Einzelstimmen und das nach § 25 Absatz 3 FWahlG verbotene personenbezogene Verknüpfen von Wahlberechtigungsdaten und Stimmabgabe in der Absicht nach Absatz 1.
(3) Die freiwillige Mitteilung der eigenen Wahlentscheidung, eine nur vermutete politische Präferenz sowie die gesetzmäßige Veröffentlichung anonymisierter Ergebnisse sind nicht strafbar. Zulässige Wahlhilfe wahrt die vorgeschriebene Vertraulichkeit.
(1) Wer vorsätzlich gegen eine gesetzliche Schutzvorschrift des Wahlgeheimnisses verstößt, um sich oder einem anderen Kenntnis von der Wahlentscheidung einer bestimmten Person zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Dies erfasst insbesondere das zweckwidrige Auslesen geheimer Einzelstimmen und das nach § 25 Absatz 3 FWahlG verbotene personenbezogene Verknüpfen von Wahlberechtigungsdaten und Stimmabgabe in der Absicht nach Absatz 1.
(3) Die freiwillige Mitteilung der eigenen Wahlentscheidung, eine nur vermutete politische Präferenz sowie die gesetzmäßige Veröffentlichung anonymisierter Ergebnisse sind nicht strafbar. Zulässige Wahlhilfe wahrt die vorgeschriebene Vertraulichkeit.