ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 43 von 95
§ 38b Wählerbestechung und Stimmenkauf
§ 38b – Wählerbestechung und Stimmenkauf
(1) Wer einem anderen einen persönlichen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei einer Wahl oder Volksabstimmung nicht oder in einem bestimmten Sinne abstimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer für eine solche eigene Stimmabgabe oder Nichtteilnahme einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Erfasst sind insbesondere Geld, persönliche Vergünstigungen oder versprochene Ämter als Gegenleistung für eine konkrete Wahlentscheidung.
(3) Allgemeine politische Programme, sachliche Wahlwerbung und an die Allgemeinheit gerichtete rechtmäßige politische Leistungsversprechen sind keine persönlichen Gegenleistungen im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Wer einem anderen einen persönlichen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei einer Wahl oder Volksabstimmung nicht oder in einem bestimmten Sinne abstimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer für eine solche eigene Stimmabgabe oder Nichtteilnahme einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Erfasst sind insbesondere Geld, persönliche Vergünstigungen oder versprochene Ämter als Gegenleistung für eine konkrete Wahlentscheidung.
(3) Allgemeine politische Programme, sachliche Wahlwerbung und an die Allgemeinheit gerichtete rechtmäßige politische Leistungsversprechen sind keine persönlichen Gegenleistungen im Sinne dieser Vorschrift.