ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 42 von 95
§ 38a Wahlfälschung und unbefugte Stimmabgabe
§ 38a – Wahlfälschung und unbefugte Stimmabgabe
(1) Wer vorsätzlich unbefugt eine Stimme abgibt oder das Ergebnis einer öffentlichen Wahl oder Volksabstimmung verfälscht oder ein unrichtiges Ergebnis herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Unbefugt stimmt insbesondere ab, wer wissentlich:
a. ohne Wahlberechtigung oder mehrfach für dieselbe Wahlentscheidung abstimmt, auch unter fremder oder zusätzlicher technischer Identität;
b. bei zulässiger Wahlhilfe gegen den erklärten Willen des Wahlberechtigten oder ohne dessen geäußerte Entscheidung eine Stimme abgibt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer ein wissentlich unrichtiges Ergebnis amtlich bekannt gibt oder bekannt geben lässt. Das Manipulieren von Stimmzetteln, Stimmdateien, Auszählung oder Ergebnisprotokollen ist erfasst, soweit dadurch der Erfolg nach Absatz 1 herbeigeführt wird. Der Versuch ist strafbar.
(4) Die §§ 38a bis 38d gelten für Wahlen nach FWahlG und für gesetzlich vorgesehene Volksabstimmungen des Landes oder einer Kommune. Parteiinterne Wahlen sind keine öffentlichen Wahlen nach diesen Vorschriften.
(1) Wer vorsätzlich unbefugt eine Stimme abgibt oder das Ergebnis einer öffentlichen Wahl oder Volksabstimmung verfälscht oder ein unrichtiges Ergebnis herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Unbefugt stimmt insbesondere ab, wer wissentlich:
a. ohne Wahlberechtigung oder mehrfach für dieselbe Wahlentscheidung abstimmt, auch unter fremder oder zusätzlicher technischer Identität;
b. bei zulässiger Wahlhilfe gegen den erklärten Willen des Wahlberechtigten oder ohne dessen geäußerte Entscheidung eine Stimme abgibt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer ein wissentlich unrichtiges Ergebnis amtlich bekannt gibt oder bekannt geben lässt. Das Manipulieren von Stimmzetteln, Stimmdateien, Auszählung oder Ergebnisprotokollen ist erfasst, soweit dadurch der Erfolg nach Absatz 1 herbeigeführt wird. Der Versuch ist strafbar.
(4) Die §§ 38a bis 38d gelten für Wahlen nach FWahlG und für gesetzlich vorgesehene Volksabstimmungen des Landes oder einer Kommune. Parteiinterne Wahlen sind keine öffentlichen Wahlen nach diesen Vorschriften.