ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 41 von 95
§ 38 Korruption im öffentlichen Dienst
§ 38 – Korruption im öffentlichen Dienst
Wer als Beamter, Angestellter im öffentlichen Dienst oder Mandatsträger an einer unzulässigen Vorteilsvereinbarung beteiligt ist, um die Entscheidungsfindung im öffentlichen Interesse zu beeinflussen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Kapitel 2a – Straftaten bei Wahlen und Volksabstimmungen
Wer als Beamter, Angestellter im öffentlichen Dienst oder Mandatsträger an einer unzulässigen Vorteilsvereinbarung beteiligt ist, um die Entscheidungsfindung im öffentlichen Interesse zu beeinflussen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Kapitel 2a – Straftaten bei Wahlen und Volksabstimmungen