ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 40 von 95
§ 37 Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung
§ 37 – Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung
(1) Ein Amtsträger, der für die ordnungsgemäße Vornahme einer Amtshandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Amtsträger für die ordnungsgemäße Amtsführung einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
(1) Ein Amtsträger, der für die ordnungsgemäße Vornahme einer Amtshandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Amtsträger für die ordnungsgemäße Amtsführung einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.