ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 39 von 95
§ 36 Bestechlichkeit und Bestechung
§ 36 – Bestechlichkeit und Bestechung
(1) Ein Amtsträger, der für die pflichtwidrige Vornahme einer Amtshandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Amtsträger einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
(3) In besonders schweren Fällen, insbesondere bei erheblichem Schaden für das öffentliche Interesse, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Ein Amtsträger, der für die pflichtwidrige Vornahme einer Amtshandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Amtsträger einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
(3) In besonders schweren Fällen, insbesondere bei erheblichem Schaden für das öffentliche Interesse, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.