ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 38 von 95
§ 35 Amtsmissbrauch
§ 35 – Amtsmissbrauch
(1) Ein Amtsträger, der wissentlich seine gesetzlichen Befugnisse erheblich missbraucht, um sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen oder einem Dritten rechtswidrig Schaden zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Bloßer vertretbarer Rechtsirrtum oder eine rechtmäßige belastende Entscheidung genügt nicht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Ein Amtsträger, der wissentlich seine gesetzlichen Befugnisse erheblich missbraucht, um sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen oder einem Dritten rechtswidrig Schaden zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Bloßer vertretbarer Rechtsirrtum oder eine rechtmäßige belastende Entscheidung genügt nicht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.