ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 37 von 95
§ 34 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
§ 34 – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Vollstreckungsbeamten oder einer anderen zur Vollstreckung berufenen Person bei der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn eine Waffe verwendet oder ein Beamter verletzt wird, ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Wer einem Vollstreckungsbeamten oder einer anderen zur Vollstreckung berufenen Person bei der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn eine Waffe verwendet oder ein Beamter verletzt wird, ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.