ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 36 von 95
§ 33 Amtsanmaßung
§ 33 – Amtsanmaßung
(1) Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur von staatlichen Stellen oder Amtsträgern vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Wer unter Vorspiegelung amtlicher Befugnisse auftritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(1) Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur von staatlichen Stellen oder Amtsträgern vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Wer unter Vorspiegelung amtlicher Befugnisse auftritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.