ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 35 von 95
§ 32 Ehrschutz im öffentlichen Amt
§ 32 – Ehrschutz im öffentlichen Amt
Für Beleidigungen gegen Amtsträger gelten dieselben Voraussetzungen und Strafrahmen wie nach §§ 65 bis 67. Ein eigenständiger verschärfter Straftatbestand der Beamtenbeleidigung besteht nicht. Sachbezogene scharfe Kritik, Satire und politische Auseinandersetzung dürfen nicht allein wegen ihrer Unbequemlichkeit bestraft werden.
Für Beleidigungen gegen Amtsträger gelten dieselben Voraussetzungen und Strafrahmen wie nach §§ 65 bis 67. Ein eigenständiger verschärfter Straftatbestand der Beamtenbeleidigung besteht nicht. Sachbezogene scharfe Kritik, Satire und politische Auseinandersetzung dürfen nicht allein wegen ihrer Unbequemlichkeit bestraft werden.