ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 34 von 95
§ 31 Landfriedensbruch
§ 31 – Landfriedensbruch
Wer sich wissentlich aktiv an gemeinschaftlichen Gewalttätigkeiten einer Menschenmenge gegen Personen oder Sachen beteiligt oder diese gezielt fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bloße Anwesenheit und friedliche Versammlungsteilnahme genügen nicht. Bewaffnete aktive Beteiligung kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.
Wer sich wissentlich aktiv an gemeinschaftlichen Gewalttätigkeiten einer Menschenmenge gegen Personen oder Sachen beteiligt oder diese gezielt fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bloße Anwesenheit und friedliche Versammlungsteilnahme genügen nicht. Bewaffnete aktive Beteiligung kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.