ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 33 von 95
§ 30 Aufruhr
§ 30 – Aufruhr
(1) Wer eine bewaffnete oder gewalttätige Zusammenrottung bildet oder sich daran beteiligt, um die öffentliche Ordnung zu stören oder die Staatsgewalt zu beeinträchtigen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer zu einem Aufruhr aufruft oder ihn unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine bewaffnete oder gewalttätige Zusammenrottung bildet oder sich daran beteiligt, um die öffentliche Ordnung zu stören oder die Staatsgewalt zu beeinträchtigen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer zu einem Aufruhr aufruft oder ihn unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.