ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 32 von 95
§ 29 Sabotage
§ 29 – Sabotage
(1) Wer vorsätzlich Anlagen, Einrichtungen oder Kommunikationsmittel des Staates beschädigt, zerstört oder in ihrer Funktion beeinträchtigt, um die innere oder äußere Sicherheit zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Führt die Tat zu erheblichem Schaden für die öffentliche Sicherheit, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Fahrlässige Sabotage wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kapitel 2 – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und staatliche Autorität
(1) Wer vorsätzlich Anlagen, Einrichtungen oder Kommunikationsmittel des Staates beschädigt, zerstört oder in ihrer Funktion beeinträchtigt, um die innere oder äußere Sicherheit zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Führt die Tat zu erheblichem Schaden für die öffentliche Sicherheit, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Fahrlässige Sabotage wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kapitel 2 – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und staatliche Autorität