ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 31 von 95
§ 28 Spionage
§ 28 – Spionage
(1) Wer vorsätzlich für eine fremde Macht rechtmäßig als vertraulich geschützte nichtöffentliche Informationen über staatliche oder militärische Angelegenheiten durch rechtswidrige Beschaffung erlangt oder unbefugt weitergibt, um die Sicherheit der Republik erheblich zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
a. Rechtmäßige Recherche, öffentlich verfügbare Informationen und friedliche ausländische Berichterstattung sind nicht erfasst.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn durch die Tat erheblicher Schaden für die Republik entsteht, ist die Strafe Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer vorsätzlich für eine fremde Macht rechtmäßig als vertraulich geschützte nichtöffentliche Informationen über staatliche oder militärische Angelegenheiten durch rechtswidrige Beschaffung erlangt oder unbefugt weitergibt, um die Sicherheit der Republik erheblich zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
a. Rechtmäßige Recherche, öffentlich verfügbare Informationen und friedliche ausländische Berichterstattung sind nicht erfasst.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn durch die Tat erheblicher Schaden für die Republik entsteht, ist die Strafe Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.