ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 30 von 95
§ 27 Gefährdung der äußeren Sicherheit
§ 27 – Gefährdung der äußeren Sicherheit
(1) Wer durch Gewalt, Drohung oder Mitwirkung an feindlichen Handlungen die äußere Sicherheit der Republik gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer in der Absicht, eine fremde Macht zu begünstigen, wichtige staatliche Einrichtungen sabotiert oder lahmlegt, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft.
(1) Wer durch Gewalt, Drohung oder Mitwirkung an feindlichen Handlungen die äußere Sicherheit der Republik gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer in der Absicht, eine fremde Macht zu begünstigen, wichtige staatliche Einrichtungen sabotiert oder lahmlegt, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft.