ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 29 von 95
§ 26 Landesverrat
§ 26 – Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis der Republik Falkenberg einer fremden Macht oder deren Mittelsmännern mitteilt, um die Sicherheit des Staates zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Wer fahrlässig ein Staatsgeheimnis offenbart und dadurch die Sicherheit des Staates gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(1) Wer ein Staatsgeheimnis der Republik Falkenberg einer fremden Macht oder deren Mittelsmännern mitteilt, um die Sicherheit des Staates zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Wer fahrlässig ein Staatsgeheimnis offenbart und dadurch die Sicherheit des Staates gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.