ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 28 von 95
§ 25 Gewaltsame Nötigung von Verfassungsorganen
§ 25 – Gewaltsame Nötigung von Verfassungsorganen
(1) Wer durch Gewalt oder konkrete Gewaltandrohung den Landespräsidenten, die Regierung, die Volksversammlung oder den Landesgerichtshof rechtswidrig zur Ausübung oder Unterlassung ihrer verfassungsmäßigen Befugnisse nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. Friedlicher Protest, Petitionen, parlamentarische Anträge und rechtmäßige Streiks sind keine solche Nötigung.
(1) Wer durch Gewalt oder konkrete Gewaltandrohung den Landespräsidenten, die Regierung, die Volksversammlung oder den Landesgerichtshof rechtswidrig zur Ausübung oder Unterlassung ihrer verfassungsmäßigen Befugnisse nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. Friedlicher Protest, Petitionen, parlamentarische Anträge und rechtmäßige Streiks sind keine solche Nötigung.