ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 27 von 95
§ 24 Hochverrat
§ 24 – Hochverrat
(1) Wer mit Gewalt oder einer konkreten Drohung mit Gewalt die freiheitliche republikanische Verfassungsordnung beseitigen will und unmittelbar zur Umsetzung ansetzt, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Friedliche Verfassungsänderungsanträge, Oppositionsarbeit und Kritik sind nicht erfasst.
(1) Wer mit Gewalt oder einer konkreten Drohung mit Gewalt die freiheitliche republikanische Verfassungsordnung beseitigen will und unmittelbar zur Umsetzung ansetzt, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Friedliche Verfassungsänderungsanträge, Oppositionsarbeit und Kritik sind nicht erfasst.