ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 26 von 95
§ 23 Einziehung und Rechte Dritter
§ 23 – Einziehung und Rechte Dritter
Einziehung dient nur dem gesetzlich bestimmten Entzug tatbezogener Gegenstände oder unrechtmäßiger Erträge. Rechte gutgläubiger unbeteiligter Dritter und vorrangige Rückgewähr an Geschädigte sind zu prüfen. Doppelter Wertersatz und Einziehung desselben Werts sind unzulässig; endgültig entscheidet das Gericht nach Anhörung.
Zweiter Teil – Besonderer Teil
Kapitel 1 – Straftaten gegen den Staat und die Verfassung
Einziehung dient nur dem gesetzlich bestimmten Entzug tatbezogener Gegenstände oder unrechtmäßiger Erträge. Rechte gutgläubiger unbeteiligter Dritter und vorrangige Rückgewähr an Geschädigte sind zu prüfen. Doppelter Wertersatz und Einziehung desselben Werts sind unzulässig; endgültig entscheidet das Gericht nach Anhörung.
Zweiter Teil – Besonderer Teil
Kapitel 1 – Straftaten gegen den Staat und die Verfassung