ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 25 von 95
§ 22 Strafantrag
§ 22 – Strafantrag
Beleidigung, üble Nachrede und einfache Sachbeschädigung werden grundsätzlich nur auf Antrag des unmittelbar Verletzten binnen sieben Tagen ab Kenntnis von Tat und Täter verfolgt. Bei erheblichem konkret begründetem öffentlichem Interesse kann die Staatsanwaltschaft im Fall einfacher Sachbeschädigung auch ohne Antrag verfolgen. Gesetzliche Vertretung und Rechte minderjähriger Verletzter bleiben gewahrt.
Beleidigung, üble Nachrede und einfache Sachbeschädigung werden grundsätzlich nur auf Antrag des unmittelbar Verletzten binnen sieben Tagen ab Kenntnis von Tat und Täter verfolgt. Bei erheblichem konkret begründetem öffentlichem Interesse kann die Staatsanwaltschaft im Fall einfacher Sachbeschädigung auch ohne Antrag verfolgen. Gesetzliche Vertretung und Rechte minderjähriger Verletzter bleiben gewahrt.